Begründung der Eigenbedarfskündigung - Anforderungen

Begründung der Eigenbedarfskündigung – Anforderungen

Eigenbedarfskündigung: Name der Person, für die Wohnung gebraucht wird, muss nicht notwendigerweise in der Begründung genannt werden

Zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13 –) ein Kommentar von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fall:

Bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters besteht stets das Erfordernis der schriftlichen Begründung. Umstritten ist, welche Anforderungen an eine solche zu stellen sind. Auch hier wurde der Bundesgerichtshof zur Klärung bemüht. Dieser gab dem Vermieter im Gegensatz zum Landgericht zwar Recht, eine solch lange Prozedur hätte aber bei etwas mehr Sorgfalt des Vermieters hinsichtlich der Begründung relativ leicht verhindert werden können.
Vor dem Landgericht wird der Streit nun fortgesetzt. Grund dafür ist einzig und allein, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben den Lebensgefährten der Tochter, der mit dieser in der zu kündigenden Wohnung einen Hausstand begründen solle, nicht namentlich benannt hatte.

Urteil:

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Soll zugunsten der (identifizierbar benannten) Tochter des Vermieters, die mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand begründen möchte, gekündigt werden, reichen entsprechende Angaben aus, ohne dass es der namentlichen Benennung des Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben bedarf. (BGH, Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13 –, juris).

Bewertung:

Ich halte die Entscheidung für problematisch. Es ist für den Mieter von großer Bedeutung, die Gründe für die Eigenbedarfskündigung überprüfen zu können. Dazu ist eine Benennung von „Roß und Reiter“ grundlegende Voraussetzung. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Bundesgerichtshof hier aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gehalten ist, nicht in übertriebene Förmeleien zu verfallen: Die Bedeutung der Begründung einer Eigenbedarfskündigungen, die gesetzlich festgeschrieben ist, darf auch nicht unterschätzt werden. Allein sie ermöglicht es dem Mieter, zu entscheiden, ob er sich auf das kostspielige Räumungsverfahren einlässt oder ob er im Zweifel lieber die Wohnung verlässt.

Fachanwaltstipp Mieter:

Der Vermieter hat im vorliegenden Fall natürlich noch nicht gewonnen. Das Landgericht kann es sich nur nicht so einfach machen und unter Verweis auf die fehlenden Formalien die Räumungsklage abweisen. Es ist daher wichtig, im Rahmen des Widerspruchs gegen die Eigenbedarfskündigung sämtliche Härtegründe substantiiert zu benennen, um diese später auch im Prozess einführen zu können. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung vermeintlich aus formalen Gründen unwirksam ist.