Eigenbedarfskündigung: Deckung durch Rechtschutzversicherung

Eigenbedarfskündigung: Deckung durch Rechtschutzversicherung

Eigenbedarfskündigung: Wenn die Rechtschutzversicherung trotz Vorvertraglichkeit Deckung erteilt hat, ist sie daran gebunden.

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. März 2014 – 142 C 118/13–, juris.

Immer wieder kommt es zu Streit mit der Rechtschutzversicherung über die Eintrittspflicht. Rechtschutzversicherungen berufen sich gern auf Vorvertraglichkeit um ihrer Zahlungspflicht zu entgehen. Dabei wird versucht, den eigenen Streitpunkt auf einen möglichst frühen Zeitpunkt zu verlagern, zu dem noch kein Versicherungsschutz bestand, entweder weil der Vertrag noch gar nicht abgeschlossen war oder weil sich der Versicherungsnehmer noch in der Wartefrist befand. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung aber nicht ausreichend geprüft und zunächst ihre Eintrittspflicht (zu Unrecht) bejaht.

Ausgangslage:

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin eine Eigenbedarfskündigung erhalten und ihre Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage gebeten. Obwohl eigentlich noch kein Rechtsschutz bestand, da die (in diesem Falle dreimonatige) Wartezeit nach Abschluss der Rechtschutzversicherung noch nicht abgelaufen war, erteilte die Rechtschutzversicherung zunächst Deckungszusage. Nachdem die Mieterin in der ersten Instanz den Prozess verloren hatte und die Rechtschutzversicherung zahlen musste, wurde wohl noch einmal etwas genauer geprüft und dann unter Berufung auf die Vorvertraglichkeit (Nichtablauf der Wartezeit) die Deckungszusage für die Berufungsinstanz verweigert. Die Mieterin verklagte daraufhin ihre Rechtschutzversicherung auf Deckung auch für die Berufungsinstanz.

Entscheidung des Amtsgerichts Köln:

Das Amtsgericht Köln gab der Mieterin (Versicherungsnehmerin) Recht. Es hält den Einwand der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens für unzulässig, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründenden Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des mit der zunächst erteilten Deckungszusage geschaffenen Vertrauenstatbestandes sei die Versicherung daran gehindert, sich auf die Vorvertraglichkeit zu berufen.

Bewertung:

Wenn der Mieter darlegen kann, dass er den verlorenen Prozess ohne Deckungszusage nicht geführt hätte, hätte er unter Umständen sogar einen Schadensersatzanspruch in Höhe der hierdurch entstandenen Kosten gegen die Rechtschutzversicherung. Mit dieser Konstruktion käme man zum gleichen Ergebnis.

Fachanwaltstipp Mieter:

Der Versicherungsfall tritt mit dem Zugang der Kündigung ein. Nur wenn dann der Versicherungsvertrag bereits geschlossen und eine vereinbarte Wartezeit (häufig 3-6 Monate) abgelaufen war, besteht auch Versicherungsschutz. Versicherungen lehnen die Deckung häufig zu Unrecht ab. Sie können diese dann auf Deckung notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe in Anspruch nehmen.

AG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 142 C 118/13 –, juris)