Ernsthafte Trennungsabsicht des Vermieters - Eigenbedarf

Ernsthafte Trennungsabsicht des Vermieters – Eigenbedarf

Zur Eigenbedarfskündigung: Die ernsthafte Absicht des Vermieters, die freiwerdende Wohnung nach einer räumlichen Trennung vom Ehepartner zu nutzen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen, kann den Eigenbedarf begründen.

Zum Urteil LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 S 42/12 –, juris ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Ausgangslage:

Der Vermieter hatte im vorliegenden Fall den Eigenbedarf mit der räumlichen Trennung von seinem Ehepartner begründet, obwohl zu diesem Zeitpunkt in der bisherigen Ehewohnung noch keine Trennung im familienrechtlichen Sinne vorgenommen worden war und auch eine Scheidung noch nicht definitiv beabsichtigt wurde.

Das Urteil des Landgerichts:

Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben. (LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 S 42/12 –, juris)

Bewertung:

Im Ergebnis ist die Entscheidung sicher richtig. Die Tücke liegt allerdings im Detail, hier in der Frage der Beweiswürdigung. Derartige Behauptungen sind schnell aufgestellt und schwer zu widerlegen. Vorgetäuschter Eigenbedarf führt grundsätzlich zum Schadensersatzanspruch des Mieters. Allerdings wird dieser im vorliegenden Fall schwer zu realisieren sein, wenn der Vermieter später vorträgt, er habe sich mit seinem Ehegatten nach der räumlichen Trennungsphase wieder in neuer Harmonie zusammengefunden.

Fachanwaltstipp Mieter:

In derartigen Fällen liegt die Vermutung nahe, der Vermieter täusche den Eigenbedarf nur vor. Gleichwohl sind diese Fälle schwer zu beweisen. Ähnlich ist es in den Fällen, in denen die Wohnung vermeintlich für ein Kind benötigt wird, dass in der betreffenden Stadt studieren möchte. Später entscheidet sich das Kind dann für einen anderen Studienplatz in einer anderen Stadt. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist, kann es schwer werden, in die Wohnung zurück zu kommen. Wie will man nachweisen, dass der Studienwunsch von Anfang an nicht ernsthaft bestanden hat?