Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadensersatzanspruch des Mieters

Vorgetäuschter Eigenbedarf – Schadensersatzanspruch des Mieters

Eigenbedarfskündigung: Der Vermieter macht sich bei vorgetäuschtem Eigenbedarf gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig

Zum Versäumnisurteil des BGH vom 13. Juni 2012 – VIII ZR 356/11 –, juris ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Rasant steigende Mieten in den Innenstadtlagen lassen manche Vermieter verzweifeln. Im bestehenden Mietverhältnis kann die Miete nur äußerst begrenzt erhöht werden. Der Mietspiegel ist hier oft eine Bremse, die im bestehenden Mietverhältnis nicht umgangen werden kann. Manche Vermieter kommen auf die Idee, die an sich zulässige Eigenbedarfskündigung dazu zu benutzen, den alten Mieter aus dem Mietverhältnis herauszubekommen, um dann (ohne Bindung an die Mietspiegel) teuer neu vermieten zu können. Wird dies später bekannt, hat der Mieter grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil noch einmal bekräftigt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Vermieter verletzt seine vertraglichen Pflichten, wenn er eine Kündigung des Mietvertrages schuldhaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarf stützt oder er den Mieter nicht über einen vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetretenen Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs informiert. (BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2012 – VIII ZR 356/11 –, juris)

Bewertung:

Das Urteil zeigt, dass der Vermieter selbst bei ursprünglich vorhandenem Eigenbedarf und einer Eigenbedarfskündigung die deshalb unter Umständen wirksam wäre, den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs dem Mieter offen legen muss. Andernfalls läuft er Gefahr sich schadensersatzpflichtig zu machen. Der Schaden umfasst z.B. die Umzugskosten, die Kosten für eine höhere Miete in der neuen Wohnung, die Kosten der Renovierung einer neuen Wohnung usw.

Fachanwaltstipp Mieter:

Sie haben eine Eigenbedarfskündigung erhalten? Prüfen Sie zunächst zügig, ob gegen die Kündigung wirksam etwas zu unternehmen ist. Der Vermieter kann Sie nur mit einem Räumungstitel auf die Straße setzen. Dafür muss er zunächst Räumungsklage erheben.
Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten, beginnen wichtige Fristen zu laufen. Jedenfalls dann, wenn die Eigenbedarfskündigung eine wirksame Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs enthält, muss der Mieter bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Hier müssen sämtliche Gründe, die für ein Interesse am Verbleib des Mieters in der Wohnung sprechen können, umfassend vorgetragen werden. Gründe die nicht vorgetragen worden sind, werden später nicht berücksichtigt.